Beamter

Beamter
I. Charakterisierung:1. Im beamtenrechtlichen Sinn Bediensteter, der zum Staat oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Dienstherrnfähigkeit in einem bes. gesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht. Das Beamtenverhältnis wird begründet durch den hoheitlichen Formalakt der Ernennung, die durch Aushändigen einer Ernennungsurkunde erfolgt (§ 5 BRRG). Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen (§ 2 II BRRG). Als Statusformen des Beamtenverhältnisses kommen in Betracht: B. auf Widerruf, auf Probe, auf Zeit, auf Lebenszeit und als Ehrenbeamter. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel. Die sog. Wahlbeamten (z.B. hauptamtliche Bürgermeister) sind B. auf Zeit .Je nach Vorbildung oder Funktion werden die B. nach Laufbahngruppen eingestuft: B. des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes; geregelt im Bundesbeamtengesetz i.d.F. vom 27.2.1985 (BGBl I 479). Anders als das privatrechtliche Vertragsverhältnis, das mit den öffentlichen Angestellten und Arbeitern besteht, ist das Beamtenverhältnis durch Rechtsvorschriften geregelt: Für die Bundesbeamten gilt das Bundesbeamtengesetz (i.d.F. vom 31.3.1999 (BGBl I 675) m.spät.Änd.), den gesetzlichen Rahmen für die Landesbeamtengesetze bildet das Beamtenrechtsrahmengesetz (i.d.F. vom 31.3.1999 (BGBl I 654) m.spät.Änd.). Die Besoldung wird grundsätzlich durch das Bundesbesoldungsgesetz (i.d.F. vom 6.8.2002 (BGBl I 3020) m.spät.Änd.) geregelt. Die Versorgung richtet sich z.B. bei Dienstunfähigkeit oder bei dem Eintritt in den Ruhestand nach dem Beamtenversorgungsgesetz ( i.d.F. vom 16.3.1999 (BGBl I 322, 874, 2033) m.spät.Änd.). Für den Krankheitsfall gelten die Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder. Arbeitszeitregelungen finden sich in den Arbeitszeitverordnungen des Bundes und der Länder. Teilzeitbeschäftigung und Urlaub ohne Dienstbezüge aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, ebenso wie Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung aus familiären Gründen ist für Männer und Frauen möglich (§ 44 BRRG). Das Beamtenverhältnis endet durch Entlassung (z.B. wenn der Beamte die Entlassung verlangt), durch den Verlust der Beamtenrechte (bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr), bei Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinargesetzen und durch den Eintritt in den Ruhestand. Politische B. können in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Politischer B. ist, wer ein Amt bekleidet, bei dessen Ausübung er in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen muss. Welche B. hierzu gehören, ist im Bundesbeamtengesetz und in den Länderbeamtengesetzen bes. geregelt (z.B. Staatssekretäre, Generalbundesanwalt; vgl. § 36 BBG.
- 2. B. im strafrechtlichen Sinn ist, wer zum B. im staatsrechtlichen Sinn ernannt worden ist (§ 11 I 2a StGB).
- 3. B. im haftungsrechtlichen Sinn ist jedermann, der hoheitlich tätig wird.  Amtshaftung.
- 4. Vergütung:  Besoldung.
- 5. Arbeitszeit (Bundesbeamte): VO i.d.F. vom 3.8.1999 (BGBl I 1745).
II. Amtliche Statistik:Die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen, Richter und Soldaten, ferner Geistliche der zur Evangelischen Kirche in Deutschland gehörenden Kirchen und der Katholischen Kirche.

Lexikon der Economics. 2013.

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